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Urteile Betriebsverfassung und Betriebsrat

Beschluss des BAG vom 19.03.2003 – 7 ABR 15/02 zur Betriebsverfassung wegen Anwaltskosten des Betriebsrats
(BAG, Beschl. v. 19.03.2003 – 7 ABR 15/02) • Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Beschlussverfahren bislang ungeklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat und die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar ist. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG auch bei der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen i. S. von § 99 BetrVG, die den Betriebsratsvorsitzenden selbst betreffen. Dies begründet das BAG damit, dass nach der Beschlussfassung durch den Betriebsrat, von der der Betriebsratsvorsitzende wegen Interessenkollision ausgeschlossen war, keine Entscheidungsspielräume mehr bestehen, die von Eigeninteressen beeinflusst werden könnten.

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Beschluss des BAG vom 27.11.2002 – 7 ABR 33/01 zur Betriebsverfassung wegen Nutzung einer Telefonanlage durch den Betriebsrat
Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, eine an den Arbeitsplätzen der einzelnen Betriebsmitglieder vorhandene Telefonanlage fernsprechtechnisch so einrichten zu lassen, dass die Arbeitnehmer des Betriebs dort anrufen können (BAG, Beschl. v. 27.11.2002 – 7 ABR 36/01). Dagegen hat der Betriebsrat keinen Anspruch darauf, dass in einem Betrieb mit mehreren, z. T. weit vorhandener entfernt liegenden Betriebsstätten, in denen keine Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, die Telefone telefontechnisch so eingerichtet werden, dass die Arbeitnehmer von dort aus sämtliche Betriebsratsmitglieder anrufen können.

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Beschluss des BAG vom 28.05.2002 – 1 ABR 37/01 zum Betriebsverfassungsrecht wegen Mitbestimmung bei Bildungsurlaub
Grundsätzlich umfasst das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen zur Inanspruchnahme von Freistellungen nach dem (hier nordrhein-westfälischen) Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz. Darüber hinaus liegen jedoch Regelungen über eine Dokumentationspflicht des Arbeitgebers, den Kreis der Anspruchsberechtigten und die Veranstaltungen, für die Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden kann, außerhalb des Mitbestimmungstatbestands und stellen somit einen mitbestimmungsfreien Anspruchsgrund dar. Zudem ist das Anmelde- und Bewilligungsverfahren bereits gesetzlich abschließend und für den Arbeitgeber zwingend geregelt.

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Urteil des BAG vom 14.08.2001 – 1 AZR 619/00 zur Betriebsverfassung wegen Geltung des Ablösungsprinzips zwischen zeitlich aufeinander folgenden Betriebsvereinbarungen
§ 613a Abs., 1 S. 2 BGB ist dahin auszulegen, dass die nach einem Betriebsübergang individualrechtlich als Inhalt des Arbeitsverhältnisses weitergeltende Betriebsvereinbarung lediglich nach ihrer kollektivrechtlichen Natur geschützt und somit der Ablösung durch eine neue Betriebsvereinbarung zugänglich ist. Diese Auslegung ist mit der Betriebsübergangs-Richtlinie der EG vereinbar. Im Verhältnis zu der neuen Betriebsvereinbarung gilt damit nicht als Günstigkeits -, sondern das Ablösungsprinzip.

Beschluss des BAG vom 13.03.2001 – 1 ABR 34/00 zur Betriebsverfassung wegen Mitbestimmung bei Einsatz von Testkäufern einer Fremdfirma
Für das Vorliegen einer Einstellung i. S. v. § 99 BetrVG kommt es nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Betriebsinhaber stehen. Entscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb, die darin zum Ausdruck kommt, dass gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine weisungsabhängige Tätigkeit zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs ausgeführt wird, die vom Betriebsinhaber organisiert wird. hieran fehlt es, wenn der Einsatz nicht vom Arbeitgeber, sondern von dem anderen Unternehmen gesteuert wird.

Urteil des BAG vom 15.05.2001 – 1 ABR 39/00 zur Betriebsverfassung wegen Mitbestimmung bei Prämienlohn
Vergleichbare leistungsbezogene Entgelte i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG sind nur solche Vergütungen, bei denen die Leistung des Arbeitnehmers gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird, und bei denen sich die Höhe der Vergütung unmittelbar nach dem Verhältnis beider Leistungen zueinander bestimmt. Der Arbeitgeber kann in einer Einigungsstelle zur Regelung von Entgeltfragen i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die von ihm zu treffende Entscheidung über den Dotierungsrahmen für freiwillige Leistungen nicht den von ihm benannten Beisitzern überlassen.

Betriebsverfassung wegen Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetz
Das Gesetz zur Reform des Betriebsvervassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) v. 23.07.2001 ist im BGBl. I, S. 1852 verkündet worden und am 28.07.2001 in Kraft getreten. Über die wesentlichen Grundzüge der Reform haben wir bereits im ZAP-Aktuell Nr. 13/2001, S. 788 f. berichtet. Kern der Reform sind die Absenkung der Arbeitnehmergrenzzahlen zur Bestimmung der Betriebsgröße und die erweiterte Freistellung von Betriebsmitgliedern. Über das nun verkündete Gesetz werden wir demnächst in Fach 17 eine Beitrag veröffentlichen.

Urteil des BAG vom 18.10.2000 – 2 AZR 494/99 zur Betriebsverfassung wegen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds
Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Übernahme des Betriebsratsmitglieds in eine andere Betriebsabteilung notfalls durch Freikündigen eines geeigneten Arbeitsplatzes sicherzustellen. Ob dabei die Interessen des durch die erforderliche Freikündigung betroffenen Arbeitnehmers gegen die Interessen des Betriebsratsmitglieds und die Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Besetzung des Betriebsrats abzuwägen sind, bleibt offen. Wer gegenüber dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern so auftritt, als betreibe er zusammen mit anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, muss sich im Hinblick auf den Sonderkündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG) so behandeln lassen, als bestehe ein Gemeinschaftsbetrieb.