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Urteile Entgeltfortzahlung

Urteil des BAG vom 13.07.2005 – 5 AZR 389/04 zur Entgeltfortzahlung wegen Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung
Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Ist er innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen.

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Urteil des BAG vom 09.10.2002 – 5 AZR 256/01 zur Entgeltfortzahlung wegen Krankheitstage in der Freischicht
Erhält der Arbeitnehmer nach einer tariflichen Bestimmung als Entgeltfortzahlung für jeden Krankheitstag 1/364 des Bruttoarbeitsentgelts der letzten 12 Abrechnungsmonate, so wird der Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer ohne die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen im vorhinein festgelegter Freischichten nicht gearbeitet hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entgeltfortzahlung an Kalendertage und nicht an Arbeits- oder Werktage geknüpft ist. Insofern wird der Zeitfaktor zur Bestimmung der Entgeltzahlung i. S. von § 4 Abs. 3 EFZG zulässigerweise abweichend geregelt.

Urteil des BAG vom 25.07.2001 – 10 AZR 502/00 zur Entgeltfortzahlung wegen Kürzung der Anwesenheitsprämie wegen Krankheit
Gewährt der Arbeitgeber eine Anwesenheitsprämie für ein Quartal nur dann, wenn in diesem Zeitraum kein krankheitsbedingter Fehltag liegt, enthält diese Zusage die Kürzung einer Sondervergütung i. S. d. § 4a EFZG. Dem Arbeitnehmer steht deshalb bei krankheitsbedingten Fehlzeiten ein der gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit entsprechender, anteiliger Anspruch auf die Anwesenheitsprämie zu. Dadurch wird verhindert, dass bereits geringe krankheitsbedingte Fehlzeiten zum Wegfall der gesamten Sondervergütung führen.

Urteil des BAG vom 29.09.2004 – 5 AZR 558/03 zur Entgeltfortzahlung wegen Anderweitige begründete Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
Eine volle Erwerbsminderung i.S.d. Rentenversicherungsrechts schließt krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gem. § 3 EFZG nicht aus. Es besteht kein Grund, den Arbeitgeber bei besonders schweren Erkrankungen des Arbeitnehmers, die sogar eine zeitweise oder dauernde volle Erwerbsminderung zur Folge haben, von den sozialen Verpflichtungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes freizustellen. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (hier: Erziehungsurlaub/Elternzeit), wird die Zeit des Ruhens nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG angerechnet. Dieser Zeitraum beginnt nicht mit der Erkrankung, sondern erst mir der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses.

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Urteil des BAG vom 26.09.2001 – 5 AZR 539/00 zur Entgeltfortzahlung wegen Unentgeltlich Nacharbeit wegen Entgeltfortzahlungspflichtiger Arbeitsunfähigkeit
Eine Tarifregelung, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den Arbeitnehmer für jeden Tag Entgeltfortzahlungspflichtiger Arbeitsunfähigkeit 1,5 Stunden nacharbeiten zu lassen bzw., sofern ein Arbeitszeitkonto vorhanden ist, 1,5 Stunden von diesem Arbeitszeitkonto in Abzug zu bringen, oder, sowie Nacharbeit bzw. eine Verrechnung mit dem Zeitkonto nicht möglich ist, 1,5 Stunden pro Krankheitstag vom Lohn bzw. Gehalt i Abzug zu bringen, weicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von § 4 Abs. 1 EFZG ab und ist deshalb aufgrund der Anhebung der Entgeltfortzahlung (wieder) auf 100 v.H. durch das sog. Korrekturgesetz v. 19.12.1999 (BGBl. l, S. 3843) nach § 12 EFZG i.V.m. § 134 BGB unwirksam geworden.

Urteil des BAG vom 17.04.2002 – 5 AZR 2/01 zur Entgeltfortzahlung wegen Kündigung wegen bevorstehender Arbeitsunfähigkeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt gem. §§ 3 Abs.1,8 Abs. 2 EFZG voraus, daß ein Arbeitsverhältnis besteht. Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit beendet, kommt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung daher nicht mehr in Betracht. Kündigt der Arbeitsentgelts unberührt, wenn der Arbeitgeber mit der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen mußte.

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Urteil des BAG vom 12.12.2001 – 5 AZR 248/00 zur Entgeltfortzahlung wegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei eigenständiger tariflicher Regelung
Regelt ein Tarifvertrag die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht abschließend, muss das Gesetzesrecht nebst der einschlägigen Rechtsprechung zur Konkretisierung und Ergänzung herangezogen werden. Zu den ergänzend heranzuziehenden Gesetzesnormen gehört in diesem Fall regelmäßig auch die vierwöchige Wartezeitregel des § 3 Abs. 3 EFZG. Dies gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob der Tarifvertrag vor oder nach Einführung der gesetzlichen Wartezeitregelung in Kraft getreten ist.