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Urteil des BAG vom 22.01.2003 – 10 AZR 227/02

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.01.2003, 10 AZR 227/02

Ablösung einer Zuwendungsregelung durch neuen Tarifvertrag nach Betriebsübergang

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2002 - 1 Sa 499/2000 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 1998.

Die Klägerin war seit 1. September 1974 in den Gesundheitseinrichtungen S als Raumpflegerin beschäftigt. Die Gesundheitseinrichtungen gingen auf das Land Thüringen über. Zwischen dem Land Thüringen und der Klägerin wurde unter dem 31. Juli 1991 ein Arbeitsvertrag geschlossen, dessen § 3 wie folgt lautet:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem MTArb-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung sowie nach den für Arbeiter des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen."

Die in § 3 des Arbeitsvertrages genannten Tarifvorschriften fanden auch kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ging - nach einem Durchgangserwerb - mit Wirkung ab 1. Oktober 1994 durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte über.

Zwischen der Gewerkschaft ÖTV und den Unternehmen der K, darunter der Beklagten, wurde am 6. März 1998 ein Tarifvertrag vom 17. Dezember 1997 (MTV Nr. 1) abgeschlossen, der mit Wirkung ab 1. Januar 1998 in Kraft trat. Der MTV Nr. 1 enthält keine Regelung über eine jährlich zu zahlende Zuwendung. Am Endes dieses Tarifvertrages findet sich eine "Gemeinsame Erklärung" der Tarifvertragsparteien, die ua. wie folgt lautet:

"Die tarifvertragsschließenden Parteien stimmen darüber überein, bei Unklarheiten oder unterschiedlicher Auslegung dieses Tarifvertrages jederzeit, auch im ungekündigten Tarifzustand, die Verhandlungen aufzunehmen.

Die tarifvertragsschließenden Parteien erklären:

Nach Abschluß des Manteltarifvertrages werden unverzüglich Tarifverhandlungen zu folgenden Tarifobjektiven aufgenommen:

Vergütungsordnung, d.h. Tätigkeitsmerkmale und Vergütung

Urlaubsgeld

Weihnachtsgeld (Zuwendungen gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Einzelunternehmen, dabei jeweils gesondert).

...“

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 unter Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag und den MTArb-O eine Zuwendung für das Jahr 1998 in Höhe von 1.985,87 DM brutto geltend gemacht.

Zur Begründung ihrer am 30. März 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sie vorgetragen, ihr Anspruch auf die Zuwendung in der geltend gemachten Höhe ergebe sich aus der in § 3 des Arbeitsvertrages geregelten Bezugnahme auf die im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Tarifverträge. Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder (TV Zuwendung Arb-O) sei aber zumindest kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 1. Oktober 1994 Inhalt ihres Arbeitsvertrages geworden. Die so entstandenen vertraglichen Rechte könnten nur durch eine andere tarifliche Regelung mit dem gleichen Regelungsgegenstand abgeändert werden. Der MTV Nr. 1 vom 17. Dezember 1997 enthalte gerade keine Regelung zur Sonderzuwendung und habe daher die in den Arbeitsvertrag transformierten tariflichen Rechte nicht verdrängt. Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Zuwendung sei die tarifliche Urlaubsvergütung zugrunde zu legen, die sie erhalten hätte, wenn sie im Monat September 1998 Urlaub gehabt hätte. Dies seien 2.865,26 DM brutto. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 TV Zuwendung Arb-O belaufe sich die Zuwendung auf 69,3 %, mithin auf 1.985,87 DM. Lege man die im Jahre 1994 maßgeblichen Zahlen zugrunde, so belaufe sich die Urlaubsvergütung auf 2.560,11 DM brutto. Daraus sei im Jahre 1994 eine Zuwendung in Höhe von 73,53 %, mithin 1.882,45 DM brutto, zu zahlen gewesen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.015,36 Euro brutto nebst 4 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 19. April 2000 bis 30. April 2000 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz vom 9. Juni 1998 seit 1. Mai 2000 zu bezahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, durch den MTV Nr. 1 seien die gesamten vormals bestehenden Regelungen über eine Weihnachtszuwendung abgelöst worden. Die Verweisung im Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sei lediglich als eine Gleichstellungsabrede anzusehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr in Höhe von 939,01 Euro nebst Zinsen stattgegeben.

Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe Anspruch auf die Zuwendung nach dem TV Zuwendung Arb-O in der am 1. Oktober 1994 geltenden Fassung. Mit dem Betriebsübergang seien die Rechtsnormen des zuvor unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrages zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geworden. Eine Ablösung durch den MTV Nr. 1 vom 17. Dezember 1997 sei nicht erfolgt, weil dieser Manteltarifvertrag keine Regelung über eine jährlich zu zahlende Zuwendung enthalte und ihm auch nicht zu entnehmen sei, daß er als abschließende Regelung alle ehemaligen tariflichen und nunmehr arbeitsvertraglich fortbestehenden Ansprüche ablösen sollte. Dagegen komme die Weiterentwicklung des TV Zuwendung Arb-O nach dem Betriebsübergang der Klägerin nicht mehr zugute, weil § 3 des Arbeitsvertrages nur als Gleichstellungsabrede, nicht dagegen als dynamische Verweisung auf den genannten Tarifvertrag auszulegen sei.

II. Ob weitergehende vertragliche Ansprüche der Klägerin in Betracht kommen, braucht der Senat nicht zu prüfen, weil die Klägerin weder Revision noch Anschlußrevision eingelegt hat. Hinsichtlich des zuerkannten Anspruchs folgt der Senat dem Landesarbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.

1. Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß die im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend geltenden Regelungen des TV Zuwendung Arb-O gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses wurden, dh. sie galten mangels entsprechender Tarifbindung der Beklagten als arbeitsvertragliche Regelungen fort. Dies sieht auch die Beklagte nicht anders.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurden diese Regelungen auch nicht durch den MTV Nr. 1 vom 17. Dezember 1997 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß dies nur dann der Fall wäre, wenn der MTV Nr. 1 denselben Regelungsgegenstand betreffen würde oder wenn diesem Tarifvertrag zu entnehmen wäre, daß er die vertraglich fortgeltenden Tarifregelungen insgesamt ablösen sollte (BAG 20. April 1994 - 4 AZR 342/93 - AP BGB § 613 a Nr. 108 = EzA BGB § 613 a Nr. 118 mwN). Beides ist hier nicht der Fall. Keine(r) der Paragraphen oder Protokollnotizen des MTV Nr. 1 befaßt sich mit einer jährlich zu zahlenden Zuwendung. Lediglich in der den Unterschriften vorausgehenden "Gemeinsamen Erklärung" der Tarifvertragsparteien finden Weihnachtsgeld bzw. Zuwendungen eine Erwähnung, jedoch nicht im Zusammenhang mit einer normativen Regelung. Vielmehr bekunden die Tarifvertragsparteien dort nur ihre Absicht, hierüber nach Abschluß des Manteltarifvertrages unverzüglich Tarifverhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, gesonderte Regelungen für die Einzelunternehmen gemessen an deren jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht aus dieser "Gemeinsamen Erklärung" den Schluß gezogen, daß der Gegenstand einer jährlichen Zuwendung im MTV Nr. 1 gerade nicht geregelt, sondern einer erst künftig zu vereinbarenden tariflichen Regelung vorbehalten wurde.

Dagegen läßt die Absicht einer künftigen differenzierten Regelung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Schluß zu, für die Zeit bis zu dieser Regelung sollten bestehende Ansprüche auf eine jährliche Zuwendung beseitigt werden. Ein derartiger, von der Klägerin bestrittener, Wille der Tarifvertragsparteien hat weder im normativen Teil des MTV Nr. 1 noch in der "Gemeinsamen Erklärung" seinen Niederschlag gefunden.

3. Ein solcher Wille folgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus § 27 MTV Nr. 1, wonach für die gemäß § 14 Abs. 1 MTV Nr. 1 und der "Gemeinsamen Erklärung" ebenfalls erst noch zu verhandelnden und künftig zu regelnden Vergütungs- und Lohnansprüche im Fall einer Verschlechterung gegenüber der bisherigen Anspruchslage eine Besitzstandswahrung in Form einer persönlichen, auf spätere Erhöhungen anrechenbaren Zulage vorgesehen ist. Daß in dieser Tarifvorschrift die jährliche Zuwendung bzw. das Weihnachtsgeld keine Erwähnung und eine von der ÖTV hierfür gewünschte Besitzstandsklausel keinen Eingang in die "Gemeinsame Erklärung" fand, bedeutet allenfalls, daß eine künftige Tarifregelung dieses Gegenstandes nach dem derzeit maßgeblichen Willen der Tarifvertragsparteien auch ohne Besitzstandswahrung eine Verschlechterung beinhalten darf.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Freitag Fischermeier Marquardt

Schaeff Schlaefke

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